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Allgemeine Geschäftsbedingungen  (AGB)
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1 . Übergabe/Rückgabe des Mietobjektes an den Mieter:

1.1 Der Vermieter übergibt das Mietobjekt im einwandfreien technischen Zustand ohne Beschädigungen, inklusive Handbuch. Der Mieter übernimmt das Mietobjekt im besagten Zustand und bestätigt mit Unterzeichnung des Mietvertrages den Erhalt des Mietobjektes. Eventuelle schon vor der Übergabe vorhandenen Beschädigungen werden schriftlich im Mietvertrag dokumentiert..

1.2 Der Vermieter übergibt das Mietobjekt im sauberen Zustand an den Mieter.

1.3 Ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Mietobjektes an den Mieter gilt dieser als Verwahrer des Mietobjektes und übernimmt jegliche Art von Haftung für Schäden oder Verlust des Mietobjekt, für Schäden an anderen Sachen oder an Personen und Angestellten, welche in Zusammenhang mit der Nutzung des Mietobjektes auftreten sollten und entbindet diesbezüglich den Vermieter von jeder Verantwortung.

1.4 Wenn die Übergabe nicht am Sitz des Vermieters erfolgt und der Kunde selbst den Transport organisiert, übernimmt er ab Übergabe an den Transporteur jegliche Haftung für eventuelle Schäden oder den Verlust des Mietobjektes.

1.5 Die Rückgabe des Mietobjektes muss bei Ablauf der Mietdauer auf Kosten und Haftung des Mieters an den Sitz des Vermieters erfolgen, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarung. Bei verspäteter Rückgabe wird als Entschädigung für jeden Tag Verspätung der tägliche Mietpreis zuzüglich 15% gerechnet.

2. Beschädigungen des Miet-Objektes:

2.1 Beschädigungen/Fehlfunktionen am Mietobjekt/Verlust des Mietobjektes sind unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen und nur er entscheidet, wo die Reparatur durchgeführt wird.

2.2 Der Mieter haftet für jegliche Beschädigungen/Verlust am Mietobjekt während des Mietzeitraumes, welcher bis zur Rückgabe des Mietobjektes an den Vermieter läuft.

2.3 Bei Beschädigungen trägt der Mieter die Reparaturkosten zu 100%. Ist eine Reparatur bzw. Wiederherstellung des Zustandes wie bei Übergabe des Mietobjektes an den Mieter nicht möglich, so ist der Mieter zur Erstattung des Wertes des Mietobjektes verpflichtet.

2.4 Während der Reparaturdauer gilt der Mietvertrag als aufgehoben. Falls sich die Reparaturdauer über eine angemessene Zeit verlängert, kann der Vermieter entscheiden, ob er das Mietobjekt für die restliche Vertragsdauer ersetzten oder den Mietertrag auflösen wird. Der Vermieter haftet aber auf keinen Fall für eventuelle Schäden, die sich auf Grund der fehlenden Nutzung des Mietobjektes ergeben sollten.

3. Rückgabe des Mietobjektes an den Vermieter:

3.1. Bei Rückgabe muss das Mietobjekt im sauberen und gepflegten Zustand sein, andernfalls werden Reinigungskosten in Rechnung gestellt.

3.2 Bei bestimmten Mietobjekten ist eine Endkontrolle von Seiten des Vermieters notwendig, welche zusätzlich verrechnet wird.

4. Pflichten des Mieters:

4.1 Der Mieter ist Verwahrer des Mietobjektes und verpflichtet sich, auf eigene Kosten eine mit Bezug auf den Mietobjekt allumfassende Schadens- und Haftpflichtversicherung (einschließlich Brand und Diebstahl) mit ausreichender Deckung abzuschließen.

4.2  Der Mieter verpflichtet sich das Mietobjekt unter strenger Beachtung sämtlicher Sicherheitsvorschriften und sonstiger Unfallsgesetzgebung zu nutzen und entbindet diesbezüglich den Vermieter von jeder Verantwortung.

4.3 Der Mieter erklärt hiermit ausdrücklich alle geistigen und körperlich nötigen Fähigkeiten zu besitzen um das Mietobjekt ordnungsgemäß zu nutzen. Der Mieter erklärt weiters ausdrücklich alle gesetzlich vorgeschriebenen Befähigungen zur Nutzung des Mietobjektes zu besitzen und entsprechende Erfahrung im Umgang mit dem Mietobjekt zu haben. Dasselbe gilt für seine Mitarbeiter bzw. Angestellten, deren das Mietobjekt zur Nutzung übergeben wird.

4.4 Der Mieter bestätigt hiermit, dass er vom Vermieter ausreichend in die Nutzung des Mietobjektes eingewiesen wurde und eine entsprechende Betriebsanleitung erhalten hat um das Mietobjekt ordnungsgemäß und gefahrlos zu nutzen. Dasselbe gilt für seine Mitarbeiter bzw. Angestellten, deren das Mietobjekt zur Nutzung übergeben wird.

4.5 Für Schäden durch Fehlfunktionen des Mietobjektes ist ausschließlich der Hersteller verantwortlich. Haftungsansprüche an den Vermieter sind ausgeschlossen.

4.6 Sollte es sich bei dem Mietobjekt um ein mit Verbrennungsmotor betriebenes handeln, so gilt das Voll-Voll-Prinzip: Kraftstofftank wird voll übergeben und voll zurückgegeben. Pro Liter fehlenden Kraftstoff werden 2,50 € (inkl. IVA) berechnet.

4.7 Der Mieter verpflichtet sich alle anfallenden Instandhaltungsarbeiten, besonders Schmierungen, sofern nötig, laut Betriebsanleitung pünktlich und ordnungsgemäß am Mietobjekt durchzuführen.
4.8 Der Mieter ist darüber informiert, dass Geräte und Maschinen mit Stundenzählern oder GPS-Systemen zur Datenerfassung und Datenübermittlung an den Vermieter ausgestattet sein können. Der Mieter unterlässt jegliches Handeln diese Systeme zu deaktivieren, modifizieren oder zu täuschen.

5. Preise:

5.1 Die aktuellen Preise der Vermietung / Kaution / Reinigungskosten / Endkontrollkosten sind am Firmensitz des Technik-Support-Bruneck, Bruneckerstraße 33, 39030 St. Lorenzen ausgeschildert, zudem auf www.techniksupport-bruneck.com/vermietung einsehbar.

5.2 Alle angegebenen Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.

6. Mietdauer:

6.1 Der Tagesmietpreis beinhaltet eine maximale Nutzungsdauer des Mietobjektes von 8 Stunden pro Tag. Der Halbtagespreis begrenzt die Nutzungsdauer auf maximal 4 Stunden pro Tag.

6.2 Der Wochenend-Mietpreis beinhaltet eine Mietdauer von Samstag 08:00 Uhr bis darauffolgenden Montag 08:00 Uhr.

6.3 Sollte der Mieter eine Verlängerung der Mietdauer wünschen, so ist er verpflichtet in angemessener Zeit vor Ablauf der genannten Mietdauer den Vermieter darüber zu informieren. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Miet-Verlängerung zu gewähren oder nicht.

7. Allgemeines

7.1 Der Mieter akzeptiert hiermit die AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) des Technik-Support-Bruneck des Alverà Peter.

7.2 Eventuelle Änderungen des Mietvertrages oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen müsste schriftlich festgehalten werden

7.3 Die Vertragsparteien erwählen als  ausschließlichen Gerichtsstand das Landesgericht Bozen.

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